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Wpd windmanager reduziert Haftungsrisiko für Windpark-Geschäftsführer

Bremen - Die Betreiber von Windparks und Geschäftsführer von Betreibergesellschaften tragen mit Inbetriebnahme und Anschluss an das Stromverteilungsnetz die Anlagenverantwortung. Daraus können sich bei Unfällen hohe Haftungsrisiken ergeben.

Die Pflichten für die Geschäftsführer von Windpark-Betreibergesellschaft legt eine DIN-Norm zum Betrieb elektrischer Anlagen fest. Laut dieser sind Anlagenbetreiber für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand ihres Windparks verantwortlich. Die Geschäftsführer haften persönlich, wie der Bremer Betriebsführungs-Dienstleister Wpd windmanager nun mitteilt. Wpd Windmanager stellt nun eine Lösung vor.

Wpd windmanager: Anlagenbetreibern ist Haftungsrisiko nicht bewusst

Oliver Klausch, Leiter Technisches Management der Wpd windmanager GmbH & Co. KG hat festgestellt, dass vielen Anlagenbetreibers dieses Risiko gar nicht bewusst ist. Klausch weiter: „Erst wenn es zum Schaden kommt, folgt das böse Erwachen. Hier sollten sich Betreiber unbedingt absichern.“ Als technischer Betriebsführer entlastet Wpd windmanager Windpark-Betreiber und übernimmt die Betreiberverantwortung mit den damit einhergehenden Pflichten. „Betreiber und auch Geschäftsführer einer Betreibergesellschaft sind dadurch größtenteils aus der Haftung“, erklärt Klausch. „Wir kümmern uns um sämtliche Aufgaben, die für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage nötig sind.“

Windpark-Einschätzung und Risikoprofil

Zur Fürsorgepflicht des Anlagenbetreibers gehören laut Wpd windmanager die Organisation, Auswahl, Kontrolle, Erteilung von Schaltberechtigungen und Dokumentation aller relevanten Sicherheitsaspekte. Wpd windmanager erstellt zunächst eine Gefährdungsbeurteilung und ein Risikoprofil. Darin werden beispielsweise die von einer Anlage ausgehenden Gefahren festgehalten, oder die Mindestqualifikationen für den Zutritt einer Anlagen dargelegt. So gehört zu den Pflichten des Windpark-Betreibers auch die Auswahl der benötigten Qualifikationen aller Personen, die an einer Anlage tätig sind. Zudem muss geklärt werden, ob ein externer Dienstleiter auch tatsächlich einen Anlagen- und Arbeitsverantwortlichen demäß den Vorschriften für die durchzuführende Tätigkeit stellt.

© IWR, 2017

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