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Pressemitteilung Engemann und Partner, Rechtsanwälte mbB

Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgreich ergänzt - Windpark im Kreis Borken läuft weiter

Lippstadt (iwr-pressedienst) - Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Beschlüssen vom 08.02.2018 entschieden, dass ein im Kreis Borken errichteter, aus vier Windenergieanlagen (WEA) bestehender Windpark nach zwischenzeitlicher Ergänzung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durch den Kreis Borken wieder betrieben werden darf. Das OVG hatte zuvor mit Beschlüssen vom 23.10.2017 auf den Eilantrag mehrerer Nachbarn die Stilllegung des Windparks verfügt, weil die UVP des Kreises mögliche kumulative Auswirkungen des Windparks und bereits bestehender WEA auf den Baumfalken nicht berücksichtigt habe. Daraufhin behob der Kreis den durch das OVG gesehenen Fehler und erließ einen Ergänzungsbescheid. Nachdem der Betreiber des Windparks bei dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht Münster mit einem Abänderungsantrag erreicht hatte, dass die Anlagen ab Mitte Dezember wieder laufen durften, bestätigte das OVG Münster diese Entscheidung nunmehr in dem durch die Nachbarn angestrengten Beschwerdeverfahren.

Dr. Oliver Frank, Fachanwalt für Verwaltungsrecht der auf das Gebiet der erneuerbaren Energien spezialisierten Lippstädter Kanzlei Engemann & Partner Rechtsanwälte mbB, der die Verfahren für den Betreiber des Windparks begleitet, hält die aktuellen Beschlüsse des OVG Münster in vielerlei Hinsicht für erhellend: „Das OVG Münster stellt in erfreulicher Deutlichkeit klar, dass eine Heilung von Verfahrensfehlern im Eilverfahren möglich ist und dass eine UVP auch nach Errichtung eines Windparks ergänzt und korrigiert werden kann. Damit räumt es mit dem weit verbreiteten Vorurteil auf, die Nachholung oder Ergänzung einer UVP nach Anlagenerrichtung sei europarechtswidrig und unzulässig. Die Entscheidungen des OVG Münster haben damit weit über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.“ Für überaus relevant hält Frank auch die Aussage des OVG Münster, eine flächendeckende Kartierung von Nahrungshabitaten geschützter Vogelarten sei für die Feststellung kumulierender Wirkungen nicht erforderlich, soweit die Bewertung solcher Wirkungen auf der Basis schon vorhandener Erkenntnisse getroffen werden könne. „Alles andere liefe letztlich auf eine Pflicht zur Durchführung von immens umfangreichen Untersuchungen hinaus, welche für die behördlicherseits anzustellende Prüfung möglicher Verstöße gegen das Artenschutzrecht keinerlei Mehrwert hätten“, so Frank.

Nachdem das OVG Münster in den Abänderungsverfahren nunmehr das letzte Wort hatte, bleibt abzuwarten, ob die Kläger ihre noch laufenden Hauptsacheverfahren weiterbetreiben oder die Klagen angesichts der klaren Entscheidungen des OVG zurückziehen.

Lippstadt, den 12. Februar 2018


Veröffentlichung und Nachdruck honorarfrei; ein Belegexemplar an Engemann und Partner, Rechtsanwälte mbB wird freundlichst erbeten.


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Dr. Oliver Frank
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Tel.: 02941 9700-44
E-Mail: mailto:o.frank@engemann-und-partner.de


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59555 Lippstadt
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