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Vergütung für Onshore-WEA sinkt ab Oktober 2018 weiter

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Bonn - Die Vergütungssätze für nicht ausschreibungspflichtige Windenergieanlagen nach dem EEG sinken ab Oktober 2018 ein weiteres Mal deutlich. Das hat die Bundesnetzagentur bekannt gegeben.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) senkt die Vergütungssätze für Windenergieanlagen (WEA) an Land, die nicht der Ausschreibungspflicht unterliegen und im Zeitraum Oktober bis Dezember 2018 in Betrieb genommen werden, um den maximal möglichen Degressionssatz. Grund ist der deutlich über dem gesetzlichen Ausbaupfad liegende Bruttozubau im betrachtungsrelevanten Zeitraum.

Degression für Bestands-WEA mit Altgenehmigung von Bedeutung
Die BNetzA hat die Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Windenergieanlagen an Land bekannt gegeben, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen und von Oktober bis Dezember 2018 den Betrieb aufnehmen werden. Demnach sinkt die Vergütung für diese Anlagen zum fünften Mal hintereinander um maximal mögliche 2,4 Prozent. Seit Anfang 2017 ist die Vergütungshöhe damit um rund 17 Prozent gefallen. Neben den nicht ausschreibungspflichtigen Kleinanlagen bis 750 kW sowie Pilotanlagen ist die Senkung der Vergütungshöhe insbesondere für Anlagen mit Bestandsschutz relevant. Dabei handelt es sich um WEA, die bis Ende 2016 genehmigt waren und noch bis Ende 2018 errichtet werden sollen.

Hoher Anlagenzubau führt zu maximaler Degression
Der Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land lag zwischen Mai 2017 und Ende April 2018 mit 5.308 Megawatt (MW) deutlich oberhalb des gesetzlich festgelegten Ausbaupfads von 2.500 MW. Der genannte Zeitraum ist maßgeblich für die Berechnung der Vergütungssätze, die für die Zeit ab dem 1. Oktober 2018 greifen. Bewegt sich der Zubau in dem betrachtungsrelevanten Zeitraum nahe am gesetzlichen Ausbaupfad, so ist eine geringe Absenkung der Vergütungssätze vorgesehen. Diese Absenkung verstärkt sich, je mehr der Zubau den Ausbaupfad von 2.500 MW überschreitet. Liegt der Bruttozubau um mehr als 1.000 MW oberhalb des Ausbaupfades von 2.500 MW, so sinkt die Vergütung um den maximalen Betrag von 2,4 Prozent. Eine merkliche Unterschreitung des Ausbaupfads würde dagegen dazu führen, dass die anzulegenden Werte konstant bleiben oder sogar angehoben würden.

Berechnung der Vergütungshöhe ab 2019
Ab 2019 berechnet sich die Vergütungshöhe für Strom aus Windenergieanlagen an Land, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen, aus den Zuschlagswerten bei vorangegangen Ausschreibungen. Unter diese Regelung fallen dann nur noch Pilotanlagen oder Kleinanlagen. Im Jahr 2019 wird ein Durchschnitt aus den jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet, die im Jahr 2017 ausgeschrieben wurden. Damit liegt der Vergütungssatz für Anlagen, die nach dieser Sonderregelung in 2019 in Betrieb gehen, nach BNetzA-Angaben bei 4,63 Ct/kWh.

© IWR, 2018


07.06.2018

 



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