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Bundesregierung gibt grünes Licht für E-Scooter

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Berlin, Münster - Das Bundeskabinett hat den Weg für die Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Straßenverkehr freigemacht. Jetzt ist der Bundesrat am Zug. Es gibt aber auch Bedenken.

In Washington in den USA oder europäischen Großstädten wie Paris, Madrid oder Kopenhagen gehören elektrisch angetriebene City Roller oder E-Scooter bereits zum Straßenbild. Mit der jetzt vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnung könnte das auch in Deutschland bald der Fall sein.

Bundeskabinett beschließt Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
In Deutschland dürfen bisher ausschließlich die in der noch geltenden Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) definierten elektronischen Mobilitätshilfen im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Darunter fallen vor allem Fahrzeuge der Marke Segway oder ähnlicher Bauart. Der Einsatz von elektronisch angetriebenen, falt- und tragbaren City-Rollern (sog. Elektro-Tretrollern oder E-Scootern) auf öffentlichen Straßen ist dagegen bislang weitgehend verboten.

Dies wird sich voraussichtlich mit der von der Bundesregierung in ihrer Kabinettssitzung Kabinettsitzung am 03. April 2019 beschlossenen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ändern. Nun ist der Bundesrat an der Reihe, der die neuen Regelungen bereits am 17. Mai beschließen könnte. Damit könnte die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung noch in diesem Frühjahr in Kraft treten.

In der Verordnung wird zwischen zwei Typen von Elektrokleinstfahrzeugen unterschieden, für die unterschiedliche Regeln gelten:

  • Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h dürfen aufgrund ihrer geringen Geschwindigkeit auf Gehwegen, gemeinsamen Fuß- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen fahren. Sie sind vergleichbar mit Fahrrädern und Tretrollern und ab dem 12. Lebensjahr freigegeben.
  • Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 12 km/h müssen grundsätzlich auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Ihre Fahreigenschaften ähneln am stärksten denen des Fahrrads beziehungsweise des Elektrofahrrads (Pedelecs). Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.
Nach der neuen Verordnung ist eine Haftpflicht-Versicherung für die E-Scooter erforderlich, die durch eine Versicherungsplakette am Fahrzeug nachzuweisen ist. Eine spezielle Fahr- bzw. Prüfbescheinigung ist für die Nutzung nicht erforderlich. Neben E-Scootern ermöglicht die neue Verordnung auch elektrischen Skateboards oder selbst balancierenden Hoverboards die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

Rückgang der Sicherheit befürchtet
Verkehrseinrichtungen sehen die Verordnung zum Teil kritisch und weisen auf mögliches Konfliktpotenzial und die Gefahren von E-Scootern und Co. hin. „E-Roller können auf kürzeren Distanzen eine attraktive Alternative zum Auto sein. Insofern können sie einen Beitrag für saubere Luft in unseren Städten leisten“, so eine Sprecherin des ADAC. Allerdings entstünden durch die neuen Fahrzeuge neue Konfliktpotenziale zu anderen Verkehrsteilnehmern auf Fuß- und Radwegen. In der Praxis müsse sich nun zeigen, ob die Regelungen gerade mit Blick auf die Verkehrssicherheit tragfähig sind. Aus diesem Grunde sind insbesondere die Auswirkungen auf den Fußverkehr durch eine wissenschaftliche Begleitung genau zu dokumentieren, so die Forderung des ADAC.

Aus Sicht von Prof. Kurt Bodewig, Präsident der Deutschen Verkehrswacht kannnoch nicht sicher abgeschätzt werden, welchen Einfluss Elektrokleinstfahrzeuge auf die Verkehrssicherheit haben. Ein aggressiver Nutzungskonflikt gegen Fußgänger in den Innenstädten dürfte nicht zugelassen werden, so Bodewig auch mit Blick auf die in der Verordnung erfassten Skateboards und selbstbalancierenden Hoverboards.

© IWR, 2019


04.04.2019

 



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