EuGH-Urteil: AKW-Laufzeitverlängerung in Belgien rechtswidrig
Im Verfahren zur Laufzeitenverlängerung der beiden Atomkraftwerke Doel 1 und Doel 2 in Belgien ist eine Verlängerung der Laufzeiten ohne Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen worden. Dagegen hatten zwei belgische Vereinigungen (Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen) geklagt.
AKW-Laufzeitverlängerung mit umfangreichen Modernisierungsarbeiten
Im Jahr 2003 beschloss der belgische Gesetzgeber, der Stromerzeugung aus Kernenergie zu beenden, neue Kernkraftwerke sollten nicht mehr gebaut und bei den in Betrieb befindlichen Reaktoren nach 40 Jahren Laufzeit der Betrieb schrittweise, zwischen 2015 und 2025, eingestellt werden. Dementsprechend stellte das an der Schelde (Belgien, in der Nähe von Antwerpen sowie der niederländischen Grenze) gelegene Kraftwerk Doel 1 die Stromerzeugung Mitte Februar 2015 ein, und auch das ebenfalls dort gelegene Kraftwerke Doel 2 sollte die Stromerzeugung noch im selben Jahr einstellen.
Ende Juni 2015 genehmigte der belgische Gesetzgeber jedoch erneut die Stromerzeugung in Doel 1 für weitere 10 Jahre (bis 15. Februar 2025) und verschob das Ende der Stromerzeugung in Doel 2 um fast zehn Jahre (bis 1. Dezember 2025). Mit diesen Maßnahmen gingen umfangreiche Arbeiten an diesen beiden Kraftwerken im Umfang von 700 Millionen Euro einher, die deren Modernisierung und der Gewährleistung der Einhaltung der aktuellen Sicherheitsvorschriften dienen sollten.
Hohe Modernisierungsarbeiten - Projekt wie eine Erstinbetriebnahme
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof klar, dass das Modernisierungsvorhaben wegen des hohen Aufwandes und Volumens (700 Mio. Euro) so angesehen werden muss, dass es hinsichtlich der Gefahren für die Umwelt mit der Erstinbetriebnahme dieser Kraftwerke vergleichbar ist. Folglich muss ein solches Projekt zwingend einer Prüfung in Bezug auf seine Auswirkungen auf die Umwelt und betroffenen Lebensräume gemäß der UVP- und Habitat-Richtlinie unterzogen werden. Da zudem die Kraftwerke Doel 1 und Doel 2 in der Nähe der belgisch-niederländischen Grenze gelegen sind, muss ein solches Projekt auch einem grenzüberschreitenden Prüfungsverfahren nach der UVP-Richtlinie unterzogen werden.
Wann auf eine UVP-Prüfung verzichtet werden kann
Nach der UVP-Richtlinie darf ein solches Projekt aber nur dann von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat darlegt, dass die von ihm geltend gemachte Gefahr für die Stromversorgungssicherheit bei vernünftiger Betrachtung wahrscheinlich ist, so der EuGH. Allerdings sieht der EuGH, dass dies "vorliegend nicht der Fall gewesen zu sein scheint." Auch hätte auf die UVP verzichtet werden können, wenn die Gefahr besteht, dass die Stromversorgung eines Staates dadurch unterbrochen wird und nicht mit anderen Mitteln und Alternativen, insbesondere im Rahmen des Binnenmarkts, entgegengetreten werden kann. Diese Maßnahme darf sich aber auch nur auf den absolut notwendigen Zeitraum beschränken.
© IWR, 2019
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