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Bundesnetzagentur genehmigt Einführung eines Regelarbeitsmarktes

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Bonn - Ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf hat dazu geführt, dass bei den Ausschreibungen zur Beschaffung von Regelenergie das Leistungspreisverfahren wieder reaktiviert wurde. Ein neues, von den vier Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) vorgelegtes Konzept wurde jetzt von der Bundesnetzagentur (BNetzA) genehmigt.

Direkt nach der Einführung im Juli 2018 hatte der Direktvermarkter Next Kraftwerke gegen die Einführung des Mischpreisverfahrens für die Beschaffung von Regelenergie geklagt. Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom Juli 2019 der Klage von Next Kraftwerke entsprochen und das Mischpreisverfahren gekippt. Seitdem gilt wieder das Leistungspreisverfahren. Die BNetzA hat jetzt das OK für ein neues, von den ÜNB entwickeltes Konzept gegeben. Künftig wird es einen Markt für Regelarbeit und einen für Regelleistung geben. Im Vordergrund wird der Markt für Regelarbeit stehen.

Künftig getrennte Märkte für Regelleistung und Regelarbeit
Nachdem das OLG Düsseldorf im Juli 2019 der Klage des Direktvermarkters Next Kraftwerke entsprochen und das Mischpreisverfahren am Regelenergiemarkt aufgehoben hatte, wurde zwischenzeitlich wieder das Leistungspreisverfahren eingeführt. Die BNetzA hat jetzt ein von den Übertragungsnetzbetreibern ÜNB entwickeltes Konzept genehmigt, bei dem die von den ÜNB benötigte Sekundärregelung und Minutenreserve künftig vornehmlich über einen Regelarbeitsmarkt beschafft wird. Künftig wird es zwei getrennte Märkte für Regelarbeit und Regelleistung geben. Dadurch soll der Wettbewerb gefördert werden.

War bisher eine Bezuschlagung am Leistungsmarkt Voraussetzung für die Erbringung von Regelarbeit, kann nun Regelarbeit im Gegensatz zum bisherigen Ausschreibungsdesign von allen Anbietern von Regelenergie erbracht werden, unabhängig von einer Teilnahme am Leistungsmarkt. Der Regelleistungsmarkt hat damit künftig eine geänderte Funktion. Dort bezuschlagte Gebote dienen als „Versicherungsprodukte“, die sicherstellen, dass genügend Regelreserve zur Verfügung steht, wenn der Regelarbeitsmarkt beispielsweise wegen technischer Probleme ausfällt.

Als spätester Starttermin für den Regelarbeitsmarkt ist der 1. Juni 2020 vorgesehen.

Technische Preisgrenze schützt Bilanzkreisverantwortliche in der Übergangszeit
Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf ist mit der Umstellung auf das Leistungspreisverfahren aus Sicht der BNetzA das Risiko von Abrufen extrem hoher Arbeitspreisgebote wieder zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund halten es Bundeswirtschaftsministerium und BNetzA für folgerichtig, eine technische Preisgrenze von 9.999 Euro pro Megawattstunde temporär wiedereinzusetzen, die bereits 2018 bis zum Mischpreisverfahren in Kraft war. Zudem wird damit eine Empfehlung der Monopolkommission umgesetzt, die sich im jüngsten Sektorgutachten Energie mit den Regelenergiemärkten beschäftigt hatte.

Bis zur Einführung des Regelarbeitsmarkts werden die Übertragungsnetzbetreiber daher aufgefordert, übergangsweise eine technische Preisgrenze von 9.999 €/MWh als Gebotsobergrenze in den Auktionen für Sekundärregelleistung und Minutenreserve einzuführen. Sie soll Bilanzkreisverantwortliche vor unbilligen wirtschaftlichen Härten schützen, die andernfalls bei bereits geringen Prognoseungenauigkeiten anfallen könnten. Zudem werde damit die Funktionsfähigkeit des Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystems sichergestellt, das zentral für das deutsche Stromsystem und sein hohes Maß an Versorgungssicherheit sei, so die BNetzA.


© IWR, 2019


09.10.2019

 



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