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Windenergie und Artenschutz: Bundesgericht trifft Klarstellung

© Bundesverwaltungsgericht, Michael Moser© Bundesverwaltungsgericht, Michael Moser

Leipzig, Lippstadt - Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich mit der Frage des Artenschutzes im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung bei der Genehmigung von Windenergieanlagen befasst. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Münster wird vom BVerwG nicht bestätigt.

Das Thema Artenschutz ist einer der Hauptgründe für die zahlreichen anhängigen Klagen gegen bereits erteilte Genehmigungen für Windenergieanlagen. In einem aktuellen Revisionsverfahren vorm Bundesverwaltungsgericht war die Frage zu klären, ob der Windparkbetreiber dem Artenschutz bereits in einer standortbezogenen Vorprüfung nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Rechnung tragen muss. Diese Sichtweise hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) in der Vorinstanz vertreten.

Bundesverwaltungsgericht widerspricht Oberverwaltungsgericht Münster
In einem aktuellen Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ging es um die Frage, ob der Betreiber eines Windparks bereits im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) das Thema Artenschutz abarbeiten muss. Hintergrund ist eine vorinstanzliche Entscheidung des OVG Münster.

In dem konkreten Fall hatten drei Privatkläger und der NABU-Landesverband NRW gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von fünf Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf (NRW) geklagt. Anders als alle anderen Oberverwaltungsgerichte, die sich bislang zu der Frage äußern mussten, hatte das OVG Münster in den angefochtenen Urteilen die Auffassung vertreten, auch bei einer standortbezogenen Vorprüfung müssten artenschutzrechtliche Belange ebenso wie bei einer allgemeinen UVP-Vorprüfung Berücksichtigung finden. Das gelte jedenfalls dann, wenn im Einwirkungsbereich der beantragten Windenergieanlagen ein Brut- oder Nahrungshabitat einer geschützten Tierart vorhanden sei.

Dieser Auffassung hat der für Umweltrecht zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) in dem kürzlich ergangenen Urteil im Rahmen des Revisionsverfahrens eine Absage erteilt und klargestellt, dass artenschutzrechtliche Belange sind bei standortbezogener UVP-Vorprüfung nicht zu berücksichtigen sind.

Sichtweise des OVG Münster hebt Verfahrensunterschiede bei UVP-Vorprüfung auf
Die Auffassung des OVG Münster hätte dazu geführt, dass der Unterschied zwischen allgemeiner und standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls praktisch aufgehoben worden wäre, so Rechtsanwalt Andreas Lahme von der Lippstädter Kanzlei Engemann & Partner, der den Anlagenbetreiber im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vertreten hat.

Das BVerwG habe nunmehr klargestellt, dass das Vorkommen geschützter Arten in der Nähe geplanter WEA-Standorte für sich genommen nicht dazu führe, dass die entsprechenden Bereiche den gleichen Schutzstatus beanspruchen könnten wie beispielsweise Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope. Daher sei die Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, wonach sich das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nicht aus derartigen artenschutzrechtlichen Belangen ergeben könne. Selbstverständlich sei der Artenschutz aber unabhängig von der verfahrensrechtlichen Frage einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren umfassend zu prüfen und zu beachten.

Da das OVG in den angefochtenen Urteilen zu den spezifisch artenschutzrechtlichen wie auch zu anderen Belangen jedoch keine Feststellungen getroffen hatte, sah sich das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren endgültig zu beenden. Die Verfahren wurden in allen vier Fällen zur erneuten Verhandlung an das OVG NRW zurückverwiesen.


© IWR, 2019


25.10.2019

 



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