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Zivilklagen und Schallmessungen: Windenergie Webinar der EE.SH zeigt aktuellen Stand

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Husum - Ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 13. Juni 2019 hat bei den Betreibern von Windenergieanlagen für Verunsicherung gesorgt (Az. 7U 18/19). In einem Webinar der Netzwerkagentur EE.SH Ende Mai haben sich die Teilnehmer mit den möglichen Konsequenzen von Zivilklagen für Betreiber und Windparkplaner befasst.

Unter dem Einfluss der COVID 19-Pandemie hat sich gezeigt, dass Webinare durchaus als Alternative für Vor-Ort-Veranstaltungen in Frage kommen können. Ein erfolgreiches Webinar mit 49 Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Netzwerkagentur Erneuerbare Energien Schleswig-Holstein (EE.SH) am 26.05.2020 zum Thema Windenergie und Akzeptanz hat sich insbesondere mit der Fragestellung befasst, wie Betreiber und Planer von Windparks mit den Zivilklagen umgehen können, mit denen sie sich häufig konfrontiert sehen. Des Weiteren ging es um die Auswirkungen auf Bestandsanlagen und geplante Projekte, die die neue, gemäß der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) in Schleswig-Holstein verbindlich eingeführte, Berechnungsmethode für Schallprognosen (Interimsverfahren) hat.

OLG Urteil zur Beweislast verunsichert WEA-Betreiber und Planer
Dem vom OLG Schleswig-Holstein im Juni 2019 entschiedenen Fall lag die Klage zweier Anwohner zugrunde. Im Vorfeld hatten die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Schleswig (Az.: 6 A 160/12) und dem Oberverwaltungsgericht VG Schleswig (Az.: 1 LA 9/14) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen im Umfeld ihres im Jahr 2000 im Außenbereich bezogenen Wohnhaus bereits erfolglos angegriffen. Gegenstand der Klage waren nun 7 im Jahr 2011 errichtete Windenergieanlagen, zu denen die Kläger behaupteten, sie verursachten Gesundheitsstörungen. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Itzehoe (LG Itzehoe) die 7 Klagen gegen jede einzelne WEA unter anderem mit der Begründung abgewiesen, die Einwände im Hinblick auf Infraschall, Discoeffekt und Schatten- sowie Eiswurf seien als unerheblich einzustufen. Dafür sei bereits die Entfernung des Wohnhauses zu den WEA von etwa 1.000 m zu groß. Eine unter Umständen angezeigte Beweiserhebung nahm das Gericht deshalb nicht mehr vor. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung bemängelten die Kläger dementsprechend vor allem auch Verfahrensfehler auf Seiten des LG Itzehoe. In diesem Punkt gab das OLG den Klägern Recht. Aus ihrer Sicht der Richter hat die Vorinstanz eine unbedingt notwendige Beweiserhebung unterlassen und die gesetzliche Beweislast falsch verteilt. Vor allem aus diesen Gründen haben die Richter am OLG die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Zu den streitentscheidenden Fragen der Kläger traf die OLG-Richter dagegen keine Entscheidung.

OLG Urteil: Beweislast beim Betreiber - Betriebsuntersagung ausgeschlossen
Gleichwohl hat das OLG Urteil vielen Anlagenbetreibern vor Augen geführt, dass eine bestandskräftige Genehmigung für den Betrieb einer Windkraftanlage nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG-Genehmigung) nicht vor Klagen schützt. In dem EE.SH-Webinar erläuterte der Rechtsanwalt Markus Sawade, dass Windenergieanlagen-Betreiber sich vor dem Hintergrund des OLG Urteils darauf einstellen müssen, dass im Fall einer Zivilklage die Beweislast bei ihnen liegt. Möglicherweise müssten Schall, Schattenwurf und weitere Parameter daher noch einmal einzeln geprüft und auch der gesammelte Einfluss noch einmal begutachtet werden. Gegebenenfalls könne der Betreiber verpflichtet werden, die Anlage so zu betreiben, dass sie leiser ist – wie er das macht, sei ihm selbst überlassen, so die Einschätzung des Juristen.

Zwar werden die rechtlichen Auseinandersetzungen weitergehen. Wenn alle Schritte des Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG durchlaufen wurden, sei eine Betriebsuntersagung der Windenergieanlagen nicht möglich, so Sawade mit Blick auf mögliche Konsequenzen des OLG Urteils weiter.

Schall-Interimsverfahren: Überwachungskonzept identifiziert nur geringen Handlungsbedarf
In einem weiteren Webinar-Beitrag befasste sich Axel Sachse, der als Ingenieur bei dem Zertifizierungsunternehmen DNV GL tätig ist, schwerpunktmäßig mit den Erfahrungen nach der Einführung eines neuen Berechnungsverfahrens für Schallprognosen. Beim so genannten „Interimsverfahren“ wurde die Vereinfachung des bisher angewandten Alternativen Verfahrens, nur eine Frequenz bei der Immissionsprognose zu betrachten, als nicht mehr ausreichend zurückgenommen. Stattdessen wird die Schallimmissionsprognose nun differenziert je Oktave mit dem jeweiligen Oktav-Schallleistungspegel durchgeführt.

Zwar hat das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) mit Inkrafttreten der LAI-Hinweise und des Interimsverfahrens ein Überwachungskonzept für Alt-Anlagen gestartet. Daraus habe sich bisher aber nur wenig Handlungsbedarf ergeben, so Sachse. Die spektral nachgerechneten Immissionswerte lagen in den meisten Fällen nur geringfügig über den mit der alten Methode berechneten Prognosen. Einige Gemeinden haben nach den Erfahrungen von Sachse allerdings Schwierigkeiten, Neubaugebiete in der Nähe bestehender Windparks auszuweisen. Nach der alten Berechnungsmethode war die prognostizierte Schallimmissionsbelastung der potentiellen Gebiete unterhalb der Immissionsrichtwerte (IRW), nach der neuen Methode werden dagegen über den Vorbelastungswerte ermittelt, die über den Immissionsrichtwerten liegen.


© IWR, 2020


09.06.2020

 



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