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EnBW-Klauseln: Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich gegen AGB für E-Ladesäulen

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Düsseldorf - Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW hat das Landgericht (LG) Karlsruhe der EnBW Energie Baden-Württemberg AG die Verwendung von insgesamt sechs Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Stromtanken an Ladesäulen untersagt.

„Für uns ist das Gerichtsurteil in zweierlei Hinsicht ein großer Erfolg. Es schützt zum einen Verbraucher:innen vor unzulässigen Zusatzkosten und sorgt für Preistransparenz. Zum anderen stellt das Urteil klare Leitplanken für die wachsende Zahl von Ladetarifen auf“, unterstreicht Holger Schneidewindt, Jurist und Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW.

Das Gericht moniert u.a., dass die aktuellen Preiskonditionen an unterschiedlichen Stellen wie der EnBW-App, an der Ladesäule oder auf der Webseite des Unternehmens selbst suchen müssen. Dies stellt nach Aussage des Gerichts einen Verstoß gegen das Gebot dar, unmittelbar vor Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise über wesentliche Vertragsumstände zu informieren.

Ebenso hatte sich der Energieversorger in zwei weiteren Klauseln das Recht vorbehalten, die geltenden Preise jederzeit zu ändern und bei der Rechnungsstellung auch einen Abrechnungsmodus anzuwenden, bei dem nicht nach Kilowattstunden abgerechnet wird. Das LG Karlsruhe hat zudem auch Zusatzgebühren für Standzeiten verworfen, die über den Ladevorgang hinausgehen, eine Roaming-Gebühr für das Laden an fremden Ladesäulen und für Ladevorgänge an „besonderen Orten“ wie Flughäfen.

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17.09.2021