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Windausbau: Bundesverfassungsgericht kippt Windenergie-Verbot im Wald in Thüringen

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Karlsruhe - Um im Bundesland Thüringen in einem Waldgebiet eine Anlage - auch eine Windenergieanlage - errichten zu können, müssen die dafür erforderliche Rodungen und die Überführung des Waldbodens in die neue Nutzungsart bisher behördlich genehmigt werden.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) ist eine Änderung der Nutzungsart zur Errichtung von Windenergieanlagen allerdings unzulässig. Damit wird die Errichtung von Windenergieanlagen in Waldgebieten in Thüringen ausnahmslos und ohne Möglichkeit der Genehmigung ausgeschlossen. Diese pauschale Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (BVerfG) jetzt gekippt.

Mit einem heute (10.11.2022) veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des BVerfG entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig ist. Diese Vorschrift verbietet ohne Ausnahme die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen und verhindert damit auch jeden Bau von Windenergieanlagen in Waldgebieten. Dieses Bauverbot für Windenergieanlagen gilt auch für die sogenannten Kalamitätsflächen, bei denen eine forstwirtschaftliche Nutzung wegen Waldschäden, etwa aufgrund von Sturmfolgen oder Schädlingen, nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Diese Kalamitätsflächen machen in Thüringen etwa 34 Prozent des Waldes aus.

Nach Auffassung des BVerfG greift § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG in das von Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Eigentumsrecht der klagenden Waldeigentümer ein. Dieser Eingriff in das Eigentumsrecht ist aus Sicht der Richter allerdings nicht gerechtfertigt, weil das ThürWaldG Gesetz formell verfassungswidrig ist und dem Freistaat Thüringen für die angegriffene Regelung die Gesetzgebungskompetenz fehlt.

Die Landesgesetzgeber können nach Auffassung des BVerfG Waldgebiete aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz nur für Naturschutz und Landschaftspflege unter Schutz stellen, sofern diese Gebiete aufgrund ihrer ökologischen Funktion, ihrer Lage oder auch wegen ihrer Schönheit schutzwürdig und -bedürftig sind.

Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer von in Thüringen gelegenen Waldgrundstücken. Der Waldbestand auf ihren Grundstücken ist teilweise insbesondere durch Schädlingsbefall erheblich geschädigt und wurde deshalb gerodet. Beabsichtigt ist, auf den Grundstücken Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde haben sich die Beschwerdeführenden gegen den Ausschluss der dafür erforderlichen Umwandlung durch § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG gewendet und insbesondere eine Verletzung ihres Eigentumsrechts gerügt (Art. 14 Abs. 1 GG).

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10.11.2022