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Keine Änderung: BNetzA legt Höchstwert für Innovationsausschreibungen fest

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Bonn - Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Höchstwert für die Innovationsausschreibungen, die in den folgenden zwölf Monaten durchgeführt werden, auf 9,18 ct/kWh festgelegt und damit den aktuell geltenden Höchstwert bestätigt.

„Durch die Beibehaltung dieses Höchstwerts sorgen wir auch in diesem Segment für weiterhin stabile Rahmenbedingungen. Für sämtliche Ausschreibungen des Jahres 2024 haben wir nun die Höchstwerte festgelegt“, so BNetzA-Präsident Klaus Müller.

Die Bundesnetzagentur hatte den Höchstwert für Innovationsausschreibungen im vergangenen Jahr erhöht, um die gestiegenen Kosten im Höchstwert abzubilden. Mit der jetzigen Festlegung der Höchstwerte wird der zuvor festgelegte Höchstwert fortgeschrieben. Ohne erneute Festlegung wäre der Höchstwert auf den gesetzlichen Wert von 7,28 ct/kWh zurückgefallen.

Aufgrund der Erfahrungen aus vorangegangenen Gebotsrunden ist laut BNetzA davon auszugehen, dass zu dem gesetzlich vorgesehenen Höchstwert keine Gebote eingehen würden oder jedenfalls eine Gebotsmenge deutlich unterhalb des Ausschreibungsvolumens. Mit der Festlegung sollen den Unternehmen einerseits auskömmliche Gebote ermöglicht und andererseits ein Rahmen geschaffen werden, der einen Wettbewerb um die Förderung ermöglicht.

Im Rahmen der Innovationsausschreibungen gemäß § 39n EEG können Gebote für Anlagenkombinationen aus verschiedenen regenerativen Teilbereichen eingereicht werden. In der letzten Innovationsausschreibung mit Gebotstermin 01. September 2023 wurden insgesamt 32 Gebote mit einer Gebotsmenge von 408 MW bezuschlagt. Bei sämtlichen Geboten handelte es sich um Kombinationen aus Solaranlagen und Speichern. Die BNetzA führt jährlich zwei Gebotsrunden zum 1. Mai und zum 1. September durch.

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26.03.2024