EU-Gericht lehnt Klage chinesischer Solarunternehmen ab
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat heute (28.02.2017) eine Klage von 26 chinesischen Unternehmen gegen die von der Kommission Ende 2013 eingeführten Antidumping- und Anti-Subventions-Zölle auf Solarmodule aus China abgelehnt. Die von den Zöllen betroffenen Unternehmen hatten vor dem EuG auf Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Maßnahmen geklagt.
EuG lehnt Klage chinesischer Unternehmen in allen Punkten ab
Das Gericht hat mit seinem heutigen Urteil sämtliche Klagen abgewiesen und alle vom Europäischen Rat festgelegten endgültigen Zölle bestätigt. So war es zulässig, dass die EU bei der Bestimmung des Normalwertes von Solarzellen, also dem subventionsfreien Wert, auch die Preise von Drittländern berücksichtigt hat, über die chinesische Solarmodule geliefert wurden. Darüber hinaus darf die EU Solarzellen und ganze Solarmodule als ein Erzeugnis auffassen, da sie beide Sonnenenergie in Strom umwandeln.
Schließlich weist das Gericht auch den Vorwurf der Kläger zurück, das der vom Rat festgelegte Zollsatz von durchschnittlich 47,7 Prozent zu hoch sei, um den Subventionsschaden für die europäische Solarindustrie auszugleichen. Andere Schadensursachen, wie Solar-Importe aus Taiwan, die Folgen der Finanzkrise, Änderungen von Rohstoffpreisen oder Vergütungskürzungen in den Mitgliedsstaaten, wurden nach Feststellung des Gerichts von der EU eingehend bewertet. Zudem haben die Kläger zu diesem Punkt weder Argumente noch Beweise vorbringen können.
China verkauft Solarmodule unter Marktwert
Die Europäische Union hat Ende 2013 Antidumping- und Antisubventionszölle auf Einfuhren von Solarpaneelen und ihrer Schlüsselkomponenten mit Ursprung aus China eingeführt. Auslöser war eine von der Kommission 2012/13 durchgeführte Untersuchung, nach der chinesische Solarpaneele in Europa deutlich unter ihrem normalen Marktwert verkauft wurden. Die Zölle sollten den Dumping-Schaden für diesen europäischen Wirtschaftszweig mildern.
© IWR, 2017
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