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Sektorübergreifender Ansatz: Bundestag beschließt Energieeffizienzgesetz

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Berlin - Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Energieeffizienzgesetz legt nun klare Energieeffizienzziele fest. Das Gesetz beinhaltet zudem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand, für Unternehmen und es definiert erstmals Effizienzstandards für Rechenzentren, teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Ende Oktober 2023 mit dem Gesetz befassen, im Anschluss soll es möglichst zeitnah in Kraft treten.

Die Ziele für 2030 entsprechen dabei den Vorgaben der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland. Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wird damit erstmals ein sektorübergreifender Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz geschaffen. Es setzt damit zugleich wesentliche Anforderungen aus der laufenden Novelle zur EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um und wird einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele leisten.

Die wichtigsten Regelungen des EnEfG sind:

1. Energieeffizienzziele
Das EnEfG legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. Im Sinne frühzeitiger Planungs- und Investitionssicherheit wird darüber hinaus ein Ziel für die Senkung des Endenergieverbrauchs bis 2045 vorschattiert.

Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um rd. 500 TWh (500 Mrd. kWh) bis 2030 (ggü. dem aktuellen Niveau). Über die Wirkung des Gesetzes und damit auch den Stand der Zielerreichung wird die Bundesregierung den Bundestag künftig regelmäßig zu Beginn einer Legislaturperiode unterrichten und – soweit nötig – über eine Nachsteuerung des Instrumentenmixes entscheiden.

2. Energieeinsparpflichten von Bund und Länder
Der Bund und die Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 3 TWh (Länder) erbringen.

3. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung
Zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz von Bund und Ländern werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das EnEfG die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor mit dem Ziel, jährlich 2 Prozent Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen. Über die dazu zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden die öffentlichen Einrichtungen von Bund und Länder eigenständig.

4. Einführung von Energie- oder Umweltmanagement-Systemen für Unternehmen
Mit dem EnEfG werden Unternehmen mit einem großen Energie-verbrauch (durchschnittlich mehr als 7,5 GWh) verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh sollen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Umsetzungsplänen erfassen und veröffentlichen. Über die Umsetzung geeigneter Effizienzmaßnahmen entscheiden die Unternehmen aber selbst. Damit wird ein guter Mix geschaffen an mehr Transparenz über Energieverbräuche und zugleich Ermessen der Unternehmen, welche Schlussfolgerungen sie auf der Maßnahmenebene daraus ziehen.

5. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren
Für Rechenzentren gelten Energieeffizienzstandards. Auch muss künftig Abwärme genutzt werden, da hier Potentiale für mehr Energieeffizienz schlummern. Alle Betreiber von großen Rechenzentren sollen zudem künftig Strom aus erneuerbaren Energien nutzen, Informationen zu ihrem Energieverbrauch in ein öffentliches Register eintragen und ihre Kunden über den spezifischen Energieverbrauch informieren.

6. Vermeidung und Verwendung von Abwärme
Abwärme aus Produktionsprozessen muss künftig möglichst vermieden werden. Soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, soll diese verwendet werden (Abwärmenutzung). Zudem werden Informationen über Abwärmepotenziale in Unternehmen auf einer neuen Plattform gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht.

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22.09.2023