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FGW verabschiedet Revisionen der Technischen Richtlinien TR 6 und TR 10

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Berlin - Die Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien (FGW e.V.) hat die Revision zweier Technischer Richtlinien für den Windenergiesektor verabschiedet. Themen sind das Windpotenzial bzw. Energieerträge sowie die Standortgüte.

Die weltweit auf dem Gebiet der Normungsarbeit für erneuerbare und dezentrale Energien aktive FGW hat im Rahmen der jüngsten Fachausschuss-Sitzungen im Bereich Windenergie die Revison der Technischen Richtlinien TR 6 und TR 10 beschlossen. Die deutschen Fassungen der Revisionen können über die Webseite der FGW bestellt werden. Eine englische Fassung befindet sich momentan jeweils in der Übersetzung und ist in Kürze erhältlich.

11. Revision der TR 6: Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen
Der Fachausschuss Windpotenzial hat auf der Sitzung am 21.09.2020 Revision Nummer 11 der TR 6 „Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen“ verabschiedet. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen und Überarbeitungen betreffen die Bereiche Anforderungen an Windmessungen - insbesondere bei Fernmessverfahren, Messstrategien und die Unsicherheitsbetrachtung. Zudem wurde ein neues Verfahren zur Plausibilisierung von Fernmessgeräten mit Hilfe eines weiteren Fernmessgerätes aufgenommen. Das Verfahren ermöglicht die Fertigstellung eines Windgutachtens, auch wenn die nach spätestens 30 Monaten nötige Nachverifikation eines Fernmessgerätes an einem Messmast noch nicht vorliegt. Ab dem 01.01.2021 ist zur Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen die Revision 11 der TR 6 maßgeblich und ersetzt damit alle früheren Revisionen der TR 6.

1. Revision der TR 10 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“
Der FGW-Fachausschuss Betriebsdaten & Standortertrag hat am 26.10.2020 Revision 1 der TR 10 verabschiedet. Die TR 10 spezifiziert die im EEG 2017 festgelegte Überprüfung der Standortgüte nach 5, 10 und 15 Betriebsjahren. Um die Vorgaben des EEG zu erfüllen, wurde ein regelbasiertes Verfahren festgelegt, nach welchem entgangene Erträge quantifiziert werden können. Die Richtlinie stellt weiterhin die Grundlage für die Bestimmung der Standortgüte im Betrieb dar und ist maßgeblich relevant für die Definition der Vergütung für die im Ausschreibeverfahren des EEG 2017 bestehenden Windenergieprojekte. Ein Schwerpunkt der ersten Überarbeitung der TR 10 betrifft das Kapitel 3 zur Zuordnung der Statusmeldungen und deren Prüfung. Prozess und Umfang der Prüfung durch eine konformitätsbewertende Stelle werden nun deutlich konkretisiert. Neu ist zudem, dass die Zulassung der konformitätsbewertenden Stellen über einen FGW Beirat erfolgt. Dieser Beirat wird momentan gegründet. Damit sei sichergestellt, dass die ersten Konformitätsbescheinigungen für geprüfte Zuordnungslisten in Kürze ausgestellt werden können, so die FGW. Ähnlich wie bei den Referenzerträgen wird die FGW Listen von WEA Typen veröffentlichen für deren Statusmeldungen Konformitätsbescheinigungen vorliegen. Weitere Änderungen der Revision 1 betreffen die Beschreibung zur Ermittlung der zeitlichen Verfügbarkeit sowie weitere Klarstellungen hinsichtlich der Zuordnungen.
Zur Qualitätssicherung wird mit Revision 1 eingeführt, dass für TR 10 akkreditierte Prüflabore jährlich an einem Ringversuch zur Richtlinie teilnehmen müssen. Interessenten für den ersten Ringversuch im Dezember können sich über info@wind-fgw.de mit dem Betreff „Ringversuch TR 10“ melden.

© IWR, 2020


19.11.2020

 



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