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Neue Heizungsförderung kann beantragt werden

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Berlin - Bei der KfW können jetzt Förderanträge für den Heizungstausch gestellt werden. Mit dem neuen Förderprogramm soll ein Anreiz für den Einbau von klimafreundlichen Heizungen gesetzt und die Energiewende im Gebäudesektor gestärkt werden.

Zeitgleich mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist zum 01. Januar 2024 auf Bundesebene die neue Heizungsförderung gestartet. Auf der Grundlage der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen wird nun der Einbau von Heizungen auf der Basis von Erneuerbaren Energien gefördert. Seit heute (27.02.2024) können nun die ersten konkreten Förderanträge gestellt werden. Wichtig ist, dass sich die Antragsteller von nachweislich qualifizierten Experten beraten lassen.

Erneuerbare Energien im Fokus der Wärmewende
In Deutschland werden derzeit noch fast 80 Prozent der Wohngebäude mit Öl und Gas beheizt. Im Hinblick auf die Umsetzung der Wärmewende, aber auch mit Blick auf die durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelösten Verwerfungen bei den Energiepreisen gewinnt der Umstieg auf neue Heizsysteme auf der Basis erneuerbarer Energiequellen zunehmend an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung das Gebäudeenergiegesetz novelliert.

Mit dem GEG ist seit dem 01. Januar 2024 auch die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten. Im Fokus stehen dabei Wärmepumpen, Biomasseheizungen und solarthermischen Anlagen. Auch die leitungsgebundene Wärmeversorgung über Fernwärme- und Gebäudenetze, die aus Erneuerbaren Energien gespeist werden, soll mit dem zum 01. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetz in den nächsten Jahren erheblich an Bedeutung gewinnen.

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) besteht aus vier Teilförderrichtlinien für Einzelmaßnahmen (BEG-EM), Wohngebäude (BEG-WG), Nichtwohngebäude (BEG-NWG) sowie für den klimafreundlichen Neubau (KfN). Im Zuge der Umsetzung der Förderrichtlinie ist heute (27.02.2024) der Startschuss für die Beantragung von Mitteln für Einzelmaßnahmen (BEG-EM) für Einfamilienhäuser gefallen. Die neue Heizungsförderung kann bei der KfW beantragt werden.

Unterstützung für Heizungstausch kann bei 70 Prozent der Kosten liegen
Die Grundförderung für eine klimafreundliche Heizung auf der Basis von Erneuerbaren Energien beträgt 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben, die der Bund insgesamt mit 30.000 Euro ansetzt. Diese Grundförderung steht allen zu, unabhängig davon, ob es sich um Antragsteller mit selbstgenutztem Eigentum, private Vermieter, Dienstleistungsunternehmen, Wohnungswirtschaft oder Kommunen handelt.

Ebenso für alle erhältlich ist ein Fünf-Prozent-Effizienz-Bonus für bestimmte Wärmepumpen.

Antragsteller, die eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus selbst bewohnen, können zusätzlich zur Grundförderung für den Austausch einer besonders ineffizienten alten Heizung (Kohle-, Holz-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen sowie mehr als 20 Jahre alte Gas- und Biomasseheizungen) bis einschließlich 2028 zusätzlich einen Klimageschwindigkeits-Bonus erhalten, der im Jahr 2024 bei maximal 20 Prozent liegt, in den Folgejahren dann sinkt. Sofern darüber hinaus das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht übersteigt, kann zudem ein Einkommens-Bonus von 30 Prozent beantragt werden.

Grundförderung und Boni für den Heizungstausch können sich so bis zu einem Fördersatz von 70 Prozent aufsummieren. Das sind bei einer Förderobergrenze von 30.000 Euro dann maximal 21.000 Euro. Um 2.500 Euro erhöhen kann sich dieser Betrag noch, wenn die Altanlage durch eine besonders effiziente neue Biomasseheizung ersetzt wird.

Zusammenarbeit mit qualifizierten Experten erforderlich - Auszahlung der Mittel nach Umrüstung
Um eine Förderung für den Heizungstausch zu erhalten, ist zunächst eine Online-Registrierung bei der KfW erforderlich. Zudem müssen Antragsteller zur Einreichung des Förderantrages die Expertise eines qualifizierten Experten für Energieeffizienz wie z.B. Energieberater und Fachhandwerker nutzen. Diese Experten müssen in dem Antrag die benötigten Daten zum Heizungstausch eintragen und den Antrag bestätigen. Erst dann kann der Förderantrag mit weiteren Unterlagen bei der KfW hochgeladen werden. Voraussetzung für die Förderung ist zudem, dass ein Fachunternehmen mit dem Heizungstausch beauftragt wurde. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass beantragte Fördermittel auch tatsächlich abgerufen werden.

Den Zuschuss für den Heizungstausch erstattet die KfW nach Abschluss der Umrüstungsmaßnahme, d.h., dass die Maßnahme seitens der Antragsteller vorfinanziert werden muss. Je nach Höhe des Haushaltseinkommens kann für diese Vorfinanzierung bei der KfW ein zinsvergünstigter Ergänzungskredit beantragt werden.

GEG bringt keine pauschale Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen
Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes hat die Bundesregierung einen wichtigen Meilenstein für die Umsetzung der Wärmewende und den Umstieg auf erneuerbare Energien erreicht. Damit verbunden ist jedoch kein unmittelbares Verbot von Öl- und Gasheizungen, d.h., bestehende Heizungsanlagen können weiterbetrieben werden. Das gilt auch, wenn sie kaputtgehen und sich noch reparieren lassen. Wenn keine Reparatur möglich, kann in Abstimmung mit der kommunalen Wärmeplanung (bis Mitte 2026 bzw. 2028) theoretisch auch weiterhin eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Ab 2029 müssen diese dann allerdings einen steigenden Anteil an Erneuerbaren Energien - wie Biomethan oder Wasserstoff - nutzen. Zudem gilt in besonderen Härtefällen, dass sich Eigentümer von den Anforderungen des GEG befreien lassen können.

© IWR, 2024


27.02.2024

 



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