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Kapazitätsmarkt startet: Erste BNetzA-Ausschreibung setzt auf Gaskraftwerke

Bonn – Der Ausbau von Batteriespeichern in Deutschland verläuft deutlich zügiger, als es die aktuellen energiepolitischen Instrumente der Bundesregierung berücksichtigen. Im neuen Kapazitätsmarkt für gesicherte Leistung setzt der Bund mit der ersten StromVKG-Ausschreibung zunächst auf Gaskraftwerke – Batteriespeicher bleiben trotz ihres schnelleren Wachstums außen vor.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat heute das Ausschreibungsverfahren nach dem Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) eröffnet: Zum ersten Gebotstermin am 8. September 2026 werden 4.500 Megawatt „reduzierte Leistung" ausgeschrieben – eine gewichtete Kenngröße für den tatsächlichen Beitrag zur Versorgungssicherheit. Die bezuschlagten Anlagen verpflichten sich für 15 Jahre zur Bereitstellung dieser Leistung; eine zweite Ausschreibungsrunde in ähnlicher Größenordnung folgt bis Jahresende. Batteriespeicher sind in dieser ersten Runde formal teilnahmeberechtigt. Wegen des Zehn-Stunden-Kriteriums für Langzeitkapazitäten scheiden sie aufgrund ihrer begrenzten Speicherdauer jedoch faktisch aus.

Ausschreibungsverfahren: Fristen, Höchstwert und offene Rechtsfragen
Gebote für das erste Ausschreibungsverfahren nach dem StromVKG müssen bis zum 8. September 2026, 24:00 Uhr, elektronisch über die Plattform der BNetzA eingereicht werden. Die Authentifizierung der Bieter für die Teilnahme an der Ausschreibung ist bis zum 1. September 2026 möglich. Der Höchstwert liegt bei 244.000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr. Die Zuschläge sollen laut BNetzA bis zum 3. November 2026 bekanntgegeben werden. Für die regionale Steuerung ist ein Süd-Bonus vorgesehen: Erst wenn sich Kraftwerksprojekte im netztechnischen Norden im Umfang eines Drittels des Ausschreibungsvolumens durchgesetzt haben, erhalten Gebote im Süden bei der Reihung einen Abschlag von 16.000 Euro pro Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr. Bieter müssen zudem für jedes Gebot ein Konzept zur Umstellung des Kraftwerks auf Wasserstoffbetrieb vorlegen.

„Das StromVKG soll in Kürze in Kraft treten. Das ist von hoher Bedeutung für die Versorgungssicherheit und sichert Phasen ab, in denen zu wenig Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird", kommentiert BNetzA-Präsident Klaus Müller den Start der Ausschreibung. Die Behörde habe sich bereits vor Verabschiedung des Gesetzes gründlich vorbereitet und werde die Ausschreibungen nun mit größter Sorgfalt, aber zügig umsetzen, so Müller weiter.

Rechtlich befindet sich das Verfahren in einem Schwebezustand: Das StromVKG ist von Bundestag (9. Juli) und Bundesrat (10. Juli 2026) verabschiedet worden. Bis zur Verkündung im Bundesanzeiger ist das Gesetz formal aber noch nicht in Kraft (Stand der Bekanntmachung: 21. Juli 2026). Zudem steht die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für einzelne Abschnitte des Gesetzes noch aus – sie ist Voraussetzung für die Zuschlagserteilung, nicht für die Gebotsabgabe selbst. Für den zweiten Gebotstermin nennt die BNetzA in der heutigen Bekanntmachung noch kein konkretes Datum; die Bekanntmachung soll nach dem Zeitplan der BNetzA zum 10. November 2026 erfolgen.

Speicherboom trifft auf enge regulatorische Grenzen
Wie weit der Speicherausbau der energiepolitischen Planung inzwischen voraus ist, zeigt eine aktuelle IWR-Auswertung des Marktstammdatenregisters: Im ersten Halbjahr 2026 stieg die neu installierte Leistung gegenüber dem Vorjahreszeitraum bundesweit um rund ein Drittel auf 2.482,7 Megawatt, die neu installierte Speicherkapazität legte um knapp 76 Prozent auf etwa 5.642 Megawattstunden zu. Insgesamt sind damit rund 2,6 Millionen Batteriespeicher mit 18.483,5 Megawatt und 31.485,1 Megawattstunden am Netz.

Der Speicherverband BVES hält den Ausschluss der Batterien aus den ersten Kapazitätsmarkt-Runden für europarechtswidrig und kündigte im Juni 2026 an, nach der Verabschiedung des Gesetzes Beschwerde bei der EU-Kommission einzulegen.

Auch bei der Netzentgeltsystematik zeigt sich, dass die Regulierung dem Markttempo nicht Schritt hält: Die bislang 20-jährige Netzentgeltbefreiung für Speicher stand Anfang 2026 zur Disposition, bevor die Bundesnetzagentur am 27. Mai 2026 einen vorläufigen Bestandsschutz vorlegte. Dieser gilt allerdings nur, wenn die Investitionsentscheidung für das Speichersystem vor der neuen Festlegung fällt und die Anlage bis zum 4. August 2029 in Betrieb geht. Die endgültige Festlegung soll nach einer für Ende 2026 geplanten Konsultation beschlossen werden.


© IWR, 2026


21.07.2026

 



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